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Umgang mit „Tierischen Nebenprodukten“ (biologisches Probenmaterial)

Definition

Tierische Nebenprodukte (TN) sind Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht zum Verzehr bestimmt sind. Dies schließt auch biologisches Probenmaterial ein. Darunter fallen im Kontext unserer Forschung:

  • „Wassertiere“

-    Fische (Chondroichthyes, Osteichthyes)

-    Weichtiere (Mollusca)

-    Krebstiere (Crustacea)

  • (Meeres)Säugetiere (Mammalia)
  • Vögel (Aves)

Lebende Tiere zählen nicht zu den TN. Für die Einfuhr lebender Tiere gelten gesonderte Bestimmungen. Aufgrund von EU-Vorschriften für Tierische Nebenprodukte und Zollbestimmungen ist das AWI sowohl bei der Einfuhr als auch im weiteren Umgang mit biologischem Probenmaterial zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verpflichtet, mit dem Ziel der Vermeidung einer Verbreitung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier. Dies betrifft:

(1)   die Grenzkontrolle bei der Einfuhr von Proben im Zuge internationaler Expeditionen (außerhalb der AWZ bzw. der EU und aus Sondergebieten z.B. Grönland/Färöer),

(2)   die Einfuhr von Proben aus europäischen Gewässern (einschl. EFTA Staaten z.B. Island/Norwegen) bzw. deren Anlanden aus nationalen Gewässern (Expeditionen innerhalb der AWZ / Zwölf-Meilen-Zone),

(3)   die Weitergabe von Probenmaterial in Deutschland und innerhalb der EU oder

(4)   außerhalb der EU und

(5)   die Entsorgung des Probenmaterials an den AWI-Standorten einschließlich der für die jeweiligen Vorgänge erforderlichen Dokumentation und Archivierung.


Um mit tierischen Nebenprodukten umgehen zu dürfen, ist eine Registrierung erforderlich. Das AWI ist mit seinen Standorten bei den jeweils zuständigen Veterinärbehörden registriert:

  1. DE 04 012 0007 21 Bremerhaven,
  2. DE 01 056 0001 21 Helgoland,
  3. DE 01 054 0001 21 Sylt.


Zuständige Veterinärbehörden sind:

  1. Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet)
  2. Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Kreisverwaltung Pinneberg ebenda und
  3. Veterinäramt, Fachdienst Veterinärwesen der Kreisverwaltung Nordfriesland in Husum. Die unter b) und c) genannten Einrichtungen sind dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) in Kiel unterstellt.

Umsetzung

(1) Einfuhr aus internationalen Gewässern

Für das Anlanden von Probenmaterial i.S. tierischer Nebenprodukte aus internationalen Gewässern ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, die von der Abteilung Logistik & Forschungsplattformen im Bereich Frachtabwicklung, Zoll, Gefahrgut bei der Veterinärbehörde auf der Grundlage der an Bord erstellten Fracht- und Packlisten beantragt und an der Grenzkontrollstelle in Verbindung mit einer ebenfalls zu beantragenden Freigabebescheinigung hinterlegt wird. Dazu müssen die erforderlichen Informationen über die gewonnenen Proben von den Fahrtteilnehmer:innen an Bord bis spätestens 10 Werktage vor dem Einlaufen in das Expedition Interface System (EIS) des AWI eingepflegt sein.[1]

Für die Eingabe in EIS reicht das jeweils an Bord bestimmbare Taxon aus; ggf. auch, z.B. bei Mischfängen, die an Bord nicht sortiert werden, eine summarische Beschreibung mit übergeordneten Taxa. Eine der lateinischen Art- und Gattungsbezeichnung vorangestellte deutsche oder generische Bezeichnung oder ein Trivialname sind nicht zwingend erforderlich, aber, sofern vorhanden, hilfreich; z.B. für die Grenzkontrollstelle und die Veterinärbehörde und erleichtert dort die Beurteilung des Materials.

Diese Information werden von der Abteilung Logistik & Forschungsplattformen Bereich Frachtabwicklung, Zoll, Gefahrgut aus EIS über Fracht- und Packlisten abgerufen und zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens benötigt. Ohne Genehmigung und Freigabebescheinigung ist keine Einfuhr möglich!

Für die Abholung bzw. Weitergabe der Proben gilt dann das Verfahren wie unter (3) und (4) beschrieben.

Transporte von Proben, die über internationale Anlaufhäfen eingeführt werden sollen, übernehmen i.d.R. Agenturen, die auch die Dokumentation abfragen und das weitere Verfahren besorgen. Dies muss von den jeweils verantwortlichen Wissenschaftler:innen in Absprache mit der Abteilung Logistik- und Forschungsplattformen (logistik.zoll@awi.de) spätestens 10 Werktage vor dem Einlaufen veranlasst werden.


(2) Einfuhr aus Gewässern der EU (incl. EFTA) oder Anlanden aus nationalen Gewässern

Für die Einfuhr von Probenmaterial i.S. tierischer Nebenprodukte aus EU-Gewässern (einschließlich der Gewässer der EFTA Staaten) sind Dokumentation und Zollanmeldung erforderlich.

Für das Anlanden von Probenmaterial i.S. tierischer Nebenprodukte aus nationalen Gewässern (innerhalb der AWZ) ist nur deren Dokumentation erforderlich.

Dazu müssen die erforderlichen Informationen über die gewonnenen Proben von den Fahrtteilnehmer:innen bis spätestens 2 Werktage vor dem Einlaufen an Bord in EIS eingepflegt sein. Die Information wird von der Abteilung Logistik & Forschungsplattformen Bereich Frachtabwicklung, Zoll, Gefahrgut aus EIS über Fracht- und Packlisten abgerufen und archiviert. Das AWI ist gegenüber der Veterinärbehörde zur Dokumentation verpflichtet.

Für die Eingabe in EIS reicht das jeweils an Bord bestimmbare Taxon aus; ggf. auch, z.B. bei Mischfängen, die an Bord nicht auf Artniveau differenziert werden, eine summarische Beschreibung mit übergeordneten Taxa. Eine der lateinischen Art- und Gattungsbezeichnung vorangestellte deutsche Bezeichnung oder ein Trivialname sind nicht zwingend erforderlich, aber, sofern vorhanden, hilfreich; z.B. für die Grenzkontrollstelle und die Veterinärbehörde und erleichtert dort die Beurteilung des Materials.

Eine Ausnahme stellt Helgoland dar; Proben die nach ihrer Gewinnung bereits auf der Insel gelagert worden sind, müssen hernach über eine Einfuhranmeldung oder eine Rückwarenregelung an anderen Standorten eingeführt werden. Dies muss von den jeweils verantwortlichen Wissenschaftler:innen in Absprache mit der Abteilung Logistik- und Forschungsplattformen (logistik.zoll@awi.de) spätestens 10 Werktage vor dem Einlaufen veranlasst werden.

Transporte von Proben, die über internationale Anlaufhäfen eingeführt werden sollen, übernehmen i.d.R. Agenturen, die auch die Dokumentation abfragen und das weitere Verfahren besorgen. Dies muss von den jeweils verantwortlichen Wissenschaftler:innen in Absprache mit der Abteilung Logistik- und Forschungsplattformen (logistik.zoll@awi.de) spätestens 10 Werktage vor dem Einlaufen veranlasst werden.


(3) Weitergabe an andere Einrichtungen in Deutschland und innerhalb der EU

Außerhalb von EIS z.B. für die Weitergabe von Material an andere Einrichtungen kann die Dokumentation mit den AWI-Fracht- und Packlisten für Normalfracht und Gefahrgut geschehen. Diese Listen findest Du hier: https://www.awi.de/ueber-uns/logistik/frachtabwicklung.html s. dort unter Umgang mit tierischen Nebenprodukten & biologischem Probenmaterial (Rotschrift in diesen Listen zeigt Abweichungen vom Üblichen an und soll darin bei Abgabe nicht in Rot formatiert sein).

Sollen Proben nach der Expedition an andere Institutionen weitergegeben werden, ist in Verbindung mit den Fracht- und Packlisten zusätzlich ein Handelspapier erforderlich. Die Weiterbgabe setzt voraus, dass die aufnehmende Institution für den Verkehr mit tierischen Nebenprodukten registriert ist. Ein vollständiges Verzeichnis der registrierten Einrichtungen in Europa findest Du hier: https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tierische-nebenprodukte/tierische-nebenprodukte_node.html).

Wichtig zu wissen: das AWI darf nur an registrierte Einrichtungen abgeben. Die Registriernummer muss zusammen mit den übrigen Angaben in das Handelspapier eingetragen werden und die abzugebenden Proben dann über die Fracht-/Packlisten erfasst werden. Mit diesen Papieren soll auch der Transport begleitet sein. Das Handelspapier findest Du hier: https://www.awi.de/ueber-uns/logistik/frachtabwicklung.html s. dort unter Umgang mit tierischen Nebenprodukten & biologischem Probenmaterial.

Grundsätzlich gilt, dass die den jeweils verantwortlichen Wissenschaftler:innen die Verpflichtung zur Dokumentation obliegt. Fracht-, Packliste und Handelspapier gelten als Abgabebeleg und sollen nach Weitergabe der Proben zur Dokumentation als pdf-Scan an logistik.zoll@awi.de und horst.bornemann@awi.de gesandt werden.


(4) Weitergabe an Einrichtungen außerhalb der EU

Hier gelten sinngemäß die gleichen Regeln wie unter (3), sowie darüber hinaus etwaige nationale Vorschriften des Empfängerlandes.


(5) Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und weitere Dokumentation

AWI Mitarbeiter:innen in Bremerhaven können Probenmaterial i.S. tierischer Nebenprodukte in den Gefrierschränken in Gebäude E im Entsorgungsraum E-0140 zur Entsorgung einlagern. Das Probenmaterial soll dazu hygienisch verpackt sein. Größere Mengen sollen zuvor bei der Abteilung Technik und Umweltschutz (gisela.strelow@awi.de) angekündigt werden, die die Entsorgung bei Bedarf veranlasst und auch die Dokumentation und Archivierung der Entsorgungsbelege übernimmt. Andere Standorte und Institute regeln die Entsorgung mit der für sie zuständigen Stelle.

Das AWI ist von der zuständigen Veterinär-Behörde für dieses vereinfachte Verfahren im Umgang mit tierischen Nebenprodukten zugelassen. Für alle Vorgänge gilt eine allgemeine Archivierungsfrist von zwei Jahren. Grundsätzlich gilt, dass die jeweils verantwortlichen Wissenschaftler:innen über den Verbleib ihrer Proben Auskunft geben können müssen! Du findest diese und weitere Informationen auch auf den AWI-Webseiten unter:

- https://www.awi.de/ueber-uns/logistik/frachtabwicklung/zoll.html (dort unter Probenmaterial)

- https://www.awi.de/ueber-uns/logistik/frachtabwicklung.html (dort unter Umgang mit tierischen Nebenprodukten & biologischem Probenmaterial).


Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Vorgaben sind die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, sowie im nationalen Recht das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung. Vorschriften zu anderen gesetzlichen Regelungen und internationalen Abkommen insbesondere das für biologisches Probenmaterial wichtige Nagoya-Protokoll[2], das Washingtoner Artenschut­zabkommen[3] und die Verordnung (EU) über invasive gebietsfremde Arten (Nr. 1143/2014)[4] bleiben unberührt und obliegen der Verantwortung der mit dem Material befassten Wissenschaftler:innen.


[1] Sollten noch bis kurz vor dem Einlaufen Proben gewonnen werden, soll die Abteilung Logistik- und Forschungsplattformen (logistik.zoll@awi.de) zu diesem Zeitpunkt über den Status der Probennahme und das erwartete Artenspektrum unterrichtet werden, damit das Verfahren bereits angestoßen werden kann

[2] https://www.nagoyaprotocol-hub.de

[3] https://www.wisia.de/ und https://www.bfn.de/themen/cites.html

[4] https://www.bmuv.de/themen/naturschutz-artenvielfalt/artenschutz/nationaler-artenschutz/invasive-gebietsfremde-arten und https://neobiota.bfn.de/







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